§ 3 ACGV

Austro Control-Gebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetznach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

Stand vor dem 29.01.2008

In Kraft vom 01.01.1994 bis 29.01.2008

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor oder wird ein Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetznach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

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