§ 20 VVO Sensibilisierung durch Information der Letztverbraucher

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (VermeidungVerpackungen, WiederverwendungEinweggeschirr und getrennte Sammlung)-besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß § 3 Z 27, die Rückgabemöglichkeiten für LetztverbraucherKunststoff enthalten, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeitenderen Abfällen zu informieren. Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in die Vereinbarung mitDazu haben sie sich der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmenzu bedienen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehenDiese Informationen müssen Folgendes zum Gegenstand haben:

1.

Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,

2.

Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,

3.

Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung, insbesondere der getrennten Sammlung und der Rückgabemöglichkeiten, und Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für das betreffende Produkt,

4.

Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und

5.

negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung über die Kanalisation.

Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.

(2) Hersteller und Importeure von Damenhygieneprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.2. haben die Letztverbraucher in ihrer Werbung oder auf andere Weise zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß § 13p AWG 2002 über die in Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Punkte zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2021

(1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (VermeidungVerpackungen, WiederverwendungEinweggeschirr und getrennte Sammlung)-besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß § 3 Z 27, die Rückgabemöglichkeiten für LetztverbraucherKunststoff enthalten, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeitenderen Abfällen zu informieren. Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in die Vereinbarung mitDazu haben sie sich der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmenzu bedienen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehenDiese Informationen müssen Folgendes zum Gegenstand haben:

1.

Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,

2.

Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,

3.

Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung, insbesondere der getrennten Sammlung und der Rückgabemöglichkeiten, und Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für das betreffende Produkt,

4.

Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und

5.

negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung über die Kanalisation.

Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.

(2) Hersteller und Importeure von Damenhygieneprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.2. haben die Letztverbraucher in ihrer Werbung oder auf andere Weise zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß § 13p AWG 2002 über die in Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Punkte zu informieren.

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