§ 17 VVO Pflichten der Eigenimporteure

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdie von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
    2. 2.Ziffer 2entweder
      1. a)Litera adie getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind, oderdie getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in Paragraph 5, festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6, einzuhalten sind, oder
      2. b)Litera bfür die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.
    Sofern für eigenimportierte Verpackungen keine Teilnahme gemäß Z 2 lit. b erfolgt, sind für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die von ihnen importiertenMeldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.Sofern für eigenimportierte Verpackungen keine Teilnahme gemäß Ziffer 2, Litera b, erfolgt, sind für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die Meldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.
    1. 1.Ziffer einsentweder
      1. a)Litera adiese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen,
      2. b)Litera bim Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
      3. c)Litera cAufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
      4. d)Litera ddem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln
      oder
    2. 2.Ziffer 2an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
  2. (1a)Absatz eins aAb dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.Ab dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.Absatz eins, gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.
  4. (3)Absatz 3Die Verpflichtungen des Abs. 1 bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den §§ 16a und 16c bestellt hat.Die Verpflichtungen des Absatz eins bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den Paragraphen 16 a und 16c bestellt hat.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsEigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdie von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
    2. 2.Ziffer 2entweder
      1. a)Litera adie getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind, oderdie getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in Paragraph 5, festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6, einzuhalten sind, oder
      2. b)Litera bfür die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.
    Sofern für eigenimportierte Verpackungen keine Teilnahme gemäß Z 2 lit. b erfolgt, sind für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die von ihnen importiertenMeldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.Sofern für eigenimportierte Verpackungen keine Teilnahme gemäß Ziffer 2, Litera b, erfolgt, sind für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die Meldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.
    1. 1.Ziffer einsentweder
      1. a)Litera adiese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen,
      2. b)Litera bim Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
      3. c)Litera cAufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
      4. d)Litera ddem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln
      oder
    2. 2.Ziffer 2an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
  2. (1a)Absatz eins aAb dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.Ab dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.Absatz eins, gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.
  4. (3)Absatz 3Die Verpflichtungen des Abs. 1 bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den §§ 16a und 16c bestellt hat.Die Verpflichtungen des Absatz eins bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den Paragraphen 16 a und 16c bestellt hat.

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