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(1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a ZAnm.: Abs. 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betriebmit Ablauf des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:31.12.2021 außer Kraft getreten)
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(2) Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.
(1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a ZAnm.: Abs. 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betriebmit Ablauf des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:31.12.2021 außer Kraft getreten)
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(2) Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.