§ 14 VVO Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

  1. (1)Absatz einsHersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a Z 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
  2. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des Paragraph 5,, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2Glas

100%

  1. 3.Ziffer 3Metalle

100%

  1. 4.Ziffer 4Kunststoffe

75%

  1. 5.Ziffer 5Holz

60%

  1. 6.Ziffer 6sonstige Materialverbunde

40%

Keramik ist in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Diese Quoten gelten auch für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen hinsichtlich der übernommenen Verpackungsabfälle. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe sowie Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des Paragraph 5,, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.12.2021 bis 31.12.2021
§ 14.Paragraph 14,

  1. (1)Absatz einsHersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a Z 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
  2. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des Paragraph 5,, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.
  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2Glas

100%

  1. 3.Ziffer 3Metalle

100%

  1. 4.Ziffer 4Kunststoffe

75%

  1. 5.Ziffer 5Holz

60%

  1. 6.Ziffer 6sonstige Materialverbunde

40%

Keramik ist in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Diese Quoten gelten auch für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen hinsichtlich der übernommenen Verpackungsabfälle. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe sowie Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des Paragraph 5,, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.

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