§ 12 VVO (weggefallen)

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Abweichend von den §§ 10 Abs. 2 § 12 VVObis 6 und § 11 unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 und § 11, sofern nachweislich

1.

ein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder

2.

keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:

Packstoff

Mengenschwelle

Papier, Pappe, Karton, Wellpappe

300 kg

Glas

800 kg

Metalle

100 kg

Kunststoffe

100 kg

Holz

100 kg

alle übrigen Packstoffe insgesamt

50 kg

Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 bleiben für Kleinstabgeber bestehen.

seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
Abweichend von den §§ 10 Abs. 2 § 12 VVObis 6 und § 11 unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 und § 11, sofern nachweislich

1.

ein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder

2.

keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:

Packstoff

Mengenschwelle

Papier, Pappe, Karton, Wellpappe

300 kg

Glas

800 kg

Metalle

100 kg

Kunststoffe

100 kg

Holz

100 kg

alle übrigen Packstoffe insgesamt

50 kg

Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 bleiben für Kleinstabgeber bestehen.

seit 31.12.2022 weggefallen.

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