§ 12 VVO (weggefallen)

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 12 VVO seit 31.12.2022 weggefallen.Paragraph 12,

Abweichend von den §§ 10 Abs. 2 bis 6 und § 11 unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 und § 11, sofern nachweislich Abweichend von den Paragraphen 10, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 11, unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 11,, sofern nachweislich

  1. 1.Ziffer einsein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder
  2. 2.Ziffer 2keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:

Packstoff

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
§ 12 VVO seit 31.12.2022 weggefallen.Paragraph 12,

Abweichend von den §§ 10 Abs. 2 bis 6 und § 11 unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 und § 11, sofern nachweislich Abweichend von den Paragraphen 10, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 11, unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 11,, sofern nachweislich

  1. 1.Ziffer einsein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder
  2. 2.Ziffer 2keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:

Packstoff

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