§ 4 VVO

Verpackungsverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, dass sie den grundsätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.

(2) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat.

(3) Andere Rechtsvorschriften, die Anforderungen an bestimmte Verpackungen stellen oder wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

(4) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 von verpackten Produkten haben sicherzustellen, dass Verpackungen so hergestellt und in Verkehr gesetzt werden, dass sie den Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und die Verwertbarkeit gemäß Anhang 1 entsprechen.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 1. Jänner 2030 nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr setzen, die entweder wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sind.

(6) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 3. Juli 2024 Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr setzen, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben. Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen gelten für diesen Zweck nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.

(7) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“), ab 2025 im Durchschnitt zu mindestens 25% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.

(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 ab 2030 im Durchschnitt zu mindestens 30% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.

Stand vor dem 29.12.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.12.2021

(1) Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, dass sie den grundsätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.

(2) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat.

(3) Andere Rechtsvorschriften, die Anforderungen an bestimmte Verpackungen stellen oder wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.

(4) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 von verpackten Produkten haben sicherzustellen, dass Verpackungen so hergestellt und in Verkehr gesetzt werden, dass sie den Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und die Verwertbarkeit gemäß Anhang 1 entsprechen.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 1. Jänner 2030 nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr setzen, die entweder wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sind.

(6) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 3. Juli 2024 Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr setzen, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben. Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen gelten für diesen Zweck nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.

(7) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“), ab 2025 im Durchschnitt zu mindestens 25% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.

(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 ab 2030 im Durchschnitt zu mindestens 30% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.

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