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Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft. Sie bleibt jedoch weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich auf die Abgabe von beihilfefähigen Erzeugnissen im Zeitraum von 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 beziehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft. Sie bleibt jedoch weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich auf die Abgabe von beihilfefähigen Erzeugnissen im Zeitraum von 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 beziehen.