§ 2 SHVO (weggefallen)

Schulmilch-Höchstpreis-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
§ 2 SHVO (1weggefallen) Für im Zeitraum von 1seit 01.08.2015 weggefallen. August 2014 bis 31. Juli 2015 an Begünstigte im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 abgegebene geförderte Milch und Milcherzeugnisse wird eine zusätzliche Schulmilchbeihilfe gewährt.

(2) Die Höhe der zusätzlichen Beihilfe wird für Erzeugnisse der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Kategorien gewährt und beträgt

1.

10,38 €/100 kg für Erzeugnisse der Kategorie I und

2.

9,34 €/100 kg für Erzeugnisse der Kategorie II.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 30.08.2014 bis 31.07.2015
§ 2 SHVO (1weggefallen) Für im Zeitraum von 1seit 01.08.2015 weggefallen. August 2014 bis 31. Juli 2015 an Begünstigte im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 abgegebene geförderte Milch und Milcherzeugnisse wird eine zusätzliche Schulmilchbeihilfe gewährt.

(2) Die Höhe der zusätzlichen Beihilfe wird für Erzeugnisse der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Kategorien gewährt und beträgt

1.

10,38 €/100 kg für Erzeugnisse der Kategorie I und

2.

9,34 €/100 kg für Erzeugnisse der Kategorie II.

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