§ 1 VwG-PauschVgtV (weggefallen)

Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO§ 1 VwG-PauschVgtV im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2014 und die folgenden Kalenderjahre mit 17 000 Euro jährlich festgesetzt(weggefallen) seit 01.04.2016 weggefallen. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2014 und die folgenden Kalenderjahre mit 17 000 Euro jährlich festgesetzt.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.03.2016
§ 1.Paragraph eins,

Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO§ 1 VwG-PauschVgtV im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2014 und die folgenden Kalenderjahre mit 17 000 Euro jährlich festgesetzt(weggefallen) seit 01.04.2016 weggefallen. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2014 und die folgenden Kalenderjahre mit 17 000 Euro jährlich festgesetzt.

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