§ 54 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 54 LVR 2010 (1weggefallen) Die Bestimmungen der §§ 10 (Reiseflughöhen), 27 bis 38 (Flugplan mit Ausnahme des § 28 Abs 2), 39 bis 43 (kontrollierte Flüge), 46 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 48 (Sichtflüge bei Nacht), 49 (Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug) und 50 bis 53 (Instrumentenflugregeln) finden auf Segelflüge sowie auf Flüge mit Hänge- und Paragleitern keine Anwendungseit 11.12.2014 weggefallen. Auf Flüge mit Hänge- und Paragleitern findet weiters § 12 (Kunstflüge) keine Anwendung.

(2) Die folgenden Sonderbestimmungen für Segelflüge gelten für Flüge mit Hänge- und Paragleitern sinngemäß; die Bestimmungen der §§ 57 und 58 finden jedoch auf Flüge mit Hänge- und Paragleitern keine Anwendung.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 54 LVR 2010 (1weggefallen) Die Bestimmungen der §§ 10 (Reiseflughöhen), 27 bis 38 (Flugplan mit Ausnahme des § 28 Abs 2), 39 bis 43 (kontrollierte Flüge), 46 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 48 (Sichtflüge bei Nacht), 49 (Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug) und 50 bis 53 (Instrumentenflugregeln) finden auf Segelflüge sowie auf Flüge mit Hänge- und Paragleitern keine Anwendungseit 11.12.2014 weggefallen. Auf Flüge mit Hänge- und Paragleitern findet weiters § 12 (Kunstflüge) keine Anwendung.

(2) Die folgenden Sonderbestimmungen für Segelflüge gelten für Flüge mit Hänge- und Paragleitern sinngemäß; die Bestimmungen der §§ 57 und 58 finden jedoch auf Flüge mit Hänge- und Paragleitern keine Anwendung.

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