§ 51 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 51 LVR 2010 (1weggefallen) Bei Instrumentenflügen muss die Flughöhe im Bergland mindestens 2 000 ft, ansonsten mindestens 1 000 ft über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht näher als drei Nautische Meilen entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurdeseit 11.12.2014 weggefallen.

(2) Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werden

1.

zum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie

2.

bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75).

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 51 LVR 2010 (1weggefallen) Bei Instrumentenflügen muss die Flughöhe im Bergland mindestens 2 000 ft, ansonsten mindestens 1 000 ft über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht näher als drei Nautische Meilen entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurdeseit 11.12.2014 weggefallen.

(2) Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werden

1.

zum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie

2.

bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75).

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