§ 48 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSichtflüge bei Nacht sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit im Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge zulässig.Sichtflüge bei Nacht sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit im Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge zulässig.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Sichtflüge bei Nacht nur durchgeführt werden beiSoweit im Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Sichtflüge bei Nacht nur durchgeführt werden bei
    1. 1.Ziffer einsFlugsicht mindestens 5 km (Helikopter in CTRs mindestens 1,5 km Flugsicht),
    2. 2.Ziffer 2Horizontaler Abstand von den Wolken mindestens 1,5 km (Helikopter in CTRs frei von Wolken),
    3. 3.Ziffer 3Vertikaler Abstand von den Wolken mindestens 1 000 ft und Erdsicht (Helikopter in CTRs frei von Wolken und Erdsicht) und
    4. 4.Ziffer 4Bodensicht mindestens 5 km (1,5 km für Helikopterflüge in CTRs), sofern diese von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Flug als Sichtflug bei Nacht begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 4 und 5 durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Sichtflug bei Nacht fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Sichtflug bei Nacht durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Sichtfluges bei Nacht einzuholen.Wird ein Flug als Sichtflug bei Nacht begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Absatz 4 und 5 durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Sichtflug bei Nacht fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Sichtflug bei Nacht durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Sichtfluges bei Nacht einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in Abs. 2 umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in Absatz 2, umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 gilt auch für Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen, welche Ambulanz- und Rettungsflüge durchführen. Derartige Flüge dürfen zu Trainingszwecken einmal pro Monat bis längstens 22.30 Uhr Lokalzeit im Radius von 15 Kilometer um den Flugplatz mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Wetterbedingungen des Abs. 2 eingehalten werden.Absatz 4, gilt auch für Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen, welche Ambulanz- und Rettungsflüge durchführen. Derartige Flüge dürfen zu Trainingszwecken einmal pro Monat bis längstens 22.30 Uhr Lokalzeit im Radius von 15 Kilometer um den Flugplatz mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Wetterbedingungen des Absatz 2, eingehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Eine gemäß Abs. 4 und 5 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Eine gemäß Absatz 4 und 5 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Sichtflüge bei Nacht im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden.
  8. (8)Absatz 8Sichtflüge bei Nacht werden, entsprechend der jeweiligen Luftraumklassifizierung, wie Sichtflüge gestaffelt, getrennt oder mit Verkehrsinformationen versehen.
  9. (9)Absatz 9Sichtflüge bei Nacht dürfen nur unter Verwendung eines Transponders mit Druckhöhenübermittlung durchgeführt werden.
  10. (10)Absatz 10Der Pilot eines Sichtfluges bei Nacht hat den Flug so zu planen und durchzuführen, dass auf seiner Flugstrecke die Hindernisfreiheit und das Verbleiben im kontrollierten Luftraum gewährleistet sind.
§ 48 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsSichtflüge bei Nacht sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit im Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge zulässig.Sichtflüge bei Nacht sind - außer im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter Flugplätze und soweit im Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird - nur als kontrollierte Flüge zulässig.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Sichtflüge bei Nacht nur durchgeführt werden beiSoweit im Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Sichtflüge bei Nacht nur durchgeführt werden bei
    1. 1.Ziffer einsFlugsicht mindestens 5 km (Helikopter in CTRs mindestens 1,5 km Flugsicht),
    2. 2.Ziffer 2Horizontaler Abstand von den Wolken mindestens 1,5 km (Helikopter in CTRs frei von Wolken),
    3. 3.Ziffer 3Vertikaler Abstand von den Wolken mindestens 1 000 ft und Erdsicht (Helikopter in CTRs frei von Wolken und Erdsicht) und
    4. 4.Ziffer 4Bodensicht mindestens 5 km (1,5 km für Helikopterflüge in CTRs), sofern diese von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Flug als Sichtflug bei Nacht begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Abs. 4 und 5 durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Sichtflug bei Nacht fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Sichtflug bei Nacht durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Sichtfluges bei Nacht einzuholen.Wird ein Flug als Sichtflug bei Nacht begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich im Flugplatzverkehr oder mit Hubschraubern gemäß Absatz 4 und 5 durchgeführt werden soll. Wird ein bei Tag begonnener Sichtflug als Sichtflug bei Nacht fortgesetzt, so ist spätestens zehn Minuten vor dem Zeitpunkt, ab welchem der Flug als Sichtflug bei Nacht durchgeführt werden soll, der Flugplan abzugeben und eine Freigabe zur Durchführung des Sichtfluges bei Nacht einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, BGBl. Nr. 126/1985) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in Abs. 2 umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen (Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,) oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) außerhalb kontrollierter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge und bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in Absatz 2, umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 gilt auch für Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen, welche Ambulanz- und Rettungsflüge durchführen. Derartige Flüge dürfen zu Trainingszwecken einmal pro Monat bis längstens 22.30 Uhr Lokalzeit im Radius von 15 Kilometer um den Flugplatz mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Wetterbedingungen des Abs. 2 eingehalten werden.Absatz 4, gilt auch für Trainingsflüge von Luftfahrtunternehmen, welche Ambulanz- und Rettungsflüge durchführen. Derartige Flüge dürfen zu Trainingszwecken einmal pro Monat bis längstens 22.30 Uhr Lokalzeit im Radius von 15 Kilometer um den Flugplatz mit der Maßgabe durchgeführt werden, dass die Wetterbedingungen des Absatz 2, eingehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Eine gemäß Abs. 4 und 5 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Eine gemäß Absatz 4 und 5 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7Sichtflüge bei Nacht im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden.
  8. (8)Absatz 8Sichtflüge bei Nacht werden, entsprechend der jeweiligen Luftraumklassifizierung, wie Sichtflüge gestaffelt, getrennt oder mit Verkehrsinformationen versehen.
  9. (9)Absatz 9Sichtflüge bei Nacht dürfen nur unter Verwendung eines Transponders mit Druckhöhenübermittlung durchgeführt werden.
  10. (10)Absatz 10Der Pilot eines Sichtfluges bei Nacht hat den Flug so zu planen und durchzuführen, dass auf seiner Flugstrecke die Hindernisfreiheit und das Verbleiben im kontrollierten Luftraum gewährleistet sind.
§ 48 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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