§ 47 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 47 LVR 2010 (1weggefallen) Sonder-Sichtflüge sind nur als kontrollierte Flüge innerhalb von Kontrollzonen und weiters nur zulässig

1.

bei Tag sowie

2.

bei einer Flugsicht von mindestens 1,5 km, soweit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt keine größere Flugsicht aufgetragen ist.

(2) Sondersichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kannseit 11.12.2014 weggefallen.

(3) Besteht keine Sprechfunkmöglichkeit, so sind Sonder-Sichtflüge - unbeschadet der Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und ausgenommen Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn

1.

in eine Kontrollzone nur zum Zwecke der Landung eingeflogen und der kürzeste Weg zum Zielflugplatz eingehalten wird, oder

2.

in einer Kontrollzone gestartet und diese auf dem kürzesten Weg verlassen wird,

sofern von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75 Abs. 4 und 5) im Interesse der Sicherheit kein anderer Flugweg aufgetragen wurde.

(4) Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 4 nur erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und die Sicherheit der Luftfahrt im Allgemeinen zulässt.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 47 LVR 2010 (1weggefallen) Sonder-Sichtflüge sind nur als kontrollierte Flüge innerhalb von Kontrollzonen und weiters nur zulässig

1.

bei Tag sowie

2.

bei einer Flugsicht von mindestens 1,5 km, soweit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt keine größere Flugsicht aufgetragen ist.

(2) Sondersichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kannseit 11.12.2014 weggefallen.

(3) Besteht keine Sprechfunkmöglichkeit, so sind Sonder-Sichtflüge - unbeschadet der Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und ausgenommen Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn

1.

in eine Kontrollzone nur zum Zwecke der Landung eingeflogen und der kürzeste Weg zum Zielflugplatz eingehalten wird, oder

2.

in einer Kontrollzone gestartet und diese auf dem kürzesten Weg verlassen wird,

sofern von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75 Abs. 4 und 5) im Interesse der Sicherheit kein anderer Flugweg aufgetragen wurde.

(4) Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 4 nur erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und die Sicherheit der Luftfahrt im Allgemeinen zulässt.

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