§ 44 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des § 47 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, dass das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, dass das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsInnerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
      1. a)Litera aFlugsicht: 8 km und
      2. b)Litera bdas Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.
    2. 2.Ziffer 2Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B unterhalb von Flugfläche 100:
      1. a)Litera aFlugsicht: 5 km und
      2. b)Litera bdas Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.
    3. 3.Ziffer 3Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
      1. a)Litera aFlugsicht: 8 km,
      2. b)Litera bhorizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. c)Litera cvertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.
    4. 4.Ziffer 4Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100:
      1. a)Litera aFlugsicht: 5 km,
      2. b)Litera bhorizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. c)Litera cvertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.
    5. 5.Ziffer 5Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
      1. a)Litera aFlugsicht: 8 km,
      2. b)Litera bhorizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und
      3. c)Litera cvertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.
    6. 6.Ziffer 6Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100 jedoch oberhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt 1 000 ft über Grund:
      1. a)Litera aFlugsicht: 5 km,
      2. b)Litera bhorizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. c)Litera cvertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.
    7. 7.Ziffer 7Innerhalb von Lufträumen der Klasse G in oder unterhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1 000 ft über Grund:
      1. a)Litera aFlugsicht im Luftraum der Klasse G: 1,5 km
      2. b)Litera bdas Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben und
      3. c)Litera cder Pilot muss Erdsicht haben.
  2. (2)Absatz 2Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Abs. 1 Z 7 sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
  3. (3)Absatz 3Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen beiSofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei
    1. 1.Ziffer einseiner Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 1 500 ft oder
    2. 2.Ziffer 2einer Bodensicht von weniger als 5 km.
  4. (4)Absatz 4Freigaben gemäß Abs. 3 dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 660 ft erteilt werden.Freigaben gemäß Absatz 3, dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 660 ft erteilt werden.
  5. (5)Absatz 5Freigaben gemäß Abs. 3 für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (§ 7) besteht.Freigaben gemäß Absatz 3, für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (Paragraph 7,) besteht.
  6. (6)Absatz 6Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs 4 LFG festzulegen.Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festzulegen.
§ 44 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des § 47 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, dass das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, dass das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsInnerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
      1. a)Litera aFlugsicht: 8 km und
      2. b)Litera bdas Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.
    2. 2.Ziffer 2Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B unterhalb von Flugfläche 100:
      1. a)Litera aFlugsicht: 5 km und
      2. b)Litera bdas Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.
    3. 3.Ziffer 3Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
      1. a)Litera aFlugsicht: 8 km,
      2. b)Litera bhorizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. c)Litera cvertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.
    4. 4.Ziffer 4Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100:
      1. a)Litera aFlugsicht: 5 km,
      2. b)Litera bhorizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. c)Litera cvertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.
    5. 5.Ziffer 5Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
      1. a)Litera aFlugsicht: 8 km,
      2. b)Litera bhorizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und
      3. c)Litera cvertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.
    6. 6.Ziffer 6Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100 jedoch oberhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt 1 000 ft über Grund:
      1. a)Litera aFlugsicht: 5 km,
      2. b)Litera bhorizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. c)Litera cvertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.
    7. 7.Ziffer 7Innerhalb von Lufträumen der Klasse G in oder unterhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1 000 ft über Grund:
      1. a)Litera aFlugsicht im Luftraum der Klasse G: 1,5 km
      2. b)Litera bdas Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben und
      3. c)Litera cder Pilot muss Erdsicht haben.
  2. (2)Absatz 2Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Abs. 1 Z 7 sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
  3. (3)Absatz 3Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen beiSofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei
    1. 1.Ziffer einseiner Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 1 500 ft oder
    2. 2.Ziffer 2einer Bodensicht von weniger als 5 km.
  4. (4)Absatz 4Freigaben gemäß Abs. 3 dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 660 ft erteilt werden.Freigaben gemäß Absatz 3, dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 660 ft erteilt werden.
  5. (5)Absatz 5Freigaben gemäß Abs. 3 für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (§ 7) besteht.Freigaben gemäß Absatz 3, für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (Paragraph 7,) besteht.
  6. (6)Absatz 6Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs 4 LFG festzulegen.Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festzulegen.
§ 44 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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