§ 41 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.
  2. (2)Absatz 2Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges
    1. 1.Ziffer einsden Transponder auf Code 7 600 zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
    3. 3.Ziffer 3auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
    4. 4.Ziffer 4auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) zu melden.auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 73, Absatz eins,) zu melden.
  3. (3)Absatz 3Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Absatz 2, nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDer Transponder ist auf Code 7 600 zu stellen.
    2. 2.Ziffer 2Die zuletzt zugewiesene Flughöhe und Geschwindigkeit, oder, wenn die Mindestflughöhe höher als die zuletzt freigegebene Flughöhe ist dann diese, ist für sieben Minuten beizubehalten.Die sieben Minuten beginnen
      1. a)Litera awenn der Flug entlang einer Strecke ohne Pflichtmeldepunkte geführt wird, oder, wenn die Flugsicherung die Anweisung erteilt hat, dass Pflichtmeldepunkte nicht gemeldet werden müssen
        1. aa)Sub-Litera, a, azum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bzum Zeitpunkt des Schaltens des Transponders auf Code 7 600 was auch immer der spätere Zeitpunkt ist,
      2. b)Litera bwenn der Flug entlang einer Strecke mit Pflichtmeldepunkten geführt wird und wenn keine Anweisung zum Unterlassen der Meldung von Pflichtmeldepunkten gegeben wurde,
        1. aa)Sub-Litera, a, azum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bzum Zeitpunkt des Erreichens der vom Piloten errechneten und gemeldeten Überflugszeit für einen Pflichtmeldepunkt oder
        3. cc)Sub-Litera, c, czum Zeitpunkt der unterbliebenen Meldung eines Pflichtmeldepunktes, was auch immer der spätere Zeitpunkt ist.
    3. 3.Ziffer 3Flughöhe und Geschwindigkeit sind dabei gemäß dem bei den Flugverkehrsdienststellen eingereichten Flugplan einzuhalten.
    4. 4.Ziffer 4Wenn der Flug radargeführt wird oder sich auf einem seitlich versetzten Parallelkurs ohne festgelegte Freigabegrenze befindet, ist der Flug auf direktem Weg in die Flugstrecke laut geltendem Flugplan zu führen. Es muss dabei die Mindestflughöhe beachtet werden. In Bezug auf die zu befliegende Strecke oder den Beginn des Sinkfluges zum Zwecke der Landung auf einem Flughafen, ist der geltende Flugplan heranzuziehen.
    5. 5.Ziffer 5Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Z 6 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen.Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Ziffer 6, bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen.
    6. 6.Ziffer 6Der Sinkflug von der in Z 5 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.Der Sinkflug von der in Ziffer 5, bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.
    7. 7.Ziffer 7Wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen oder bestätigt wurde, so ist der Sinkflug zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunftszeit, oder so nah als möglich zur voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen. Die voraussichtliche Ankunftszeit wird dem geltenden Flugplan entnommen.
    8. 8.Ziffer 8Es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen.
    9. 9.Ziffer 9Nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, laut geltendem Flugplan, oder dem zuletzt erhaltenen und bestätigten Anflugzeitpunkt, welche dieser Zeiten auch immer die spätere ist, zu landen.
    10. 10.Ziffer 10Falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz zu fliegen.
  4. (4)Absatz 4Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 oder 3 verhält, wenn nichtDie in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Absatz 2, oder 3 verhält, wenn nicht
    1. 1.Ziffer einsmit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, dass der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
    2. 2.Ziffer 2die sichere Nachricht vorliegt, dass das Luftfahrzeug gelandet ist.
  5. (5)Absatz 5Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß §145a Abs. 4 LFG festzulegen.Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß §145a Absatz 4, LFG festzulegen.
§ 41 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsWenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.
  2. (2)Absatz 2Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges
    1. 1.Ziffer einsden Transponder auf Code 7 600 zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
    3. 3.Ziffer 3auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
    4. 4.Ziffer 4auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) zu melden.auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 73, Absatz eins,) zu melden.
  3. (3)Absatz 3Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Absatz 2, nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsDer Transponder ist auf Code 7 600 zu stellen.
    2. 2.Ziffer 2Die zuletzt zugewiesene Flughöhe und Geschwindigkeit, oder, wenn die Mindestflughöhe höher als die zuletzt freigegebene Flughöhe ist dann diese, ist für sieben Minuten beizubehalten.Die sieben Minuten beginnen
      1. a)Litera awenn der Flug entlang einer Strecke ohne Pflichtmeldepunkte geführt wird, oder, wenn die Flugsicherung die Anweisung erteilt hat, dass Pflichtmeldepunkte nicht gemeldet werden müssen
        1. aa)Sub-Litera, a, azum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bzum Zeitpunkt des Schaltens des Transponders auf Code 7 600 was auch immer der spätere Zeitpunkt ist,
      2. b)Litera bwenn der Flug entlang einer Strecke mit Pflichtmeldepunkten geführt wird und wenn keine Anweisung zum Unterlassen der Meldung von Pflichtmeldepunkten gegeben wurde,
        1. aa)Sub-Litera, a, azum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bzum Zeitpunkt des Erreichens der vom Piloten errechneten und gemeldeten Überflugszeit für einen Pflichtmeldepunkt oder
        3. cc)Sub-Litera, c, czum Zeitpunkt der unterbliebenen Meldung eines Pflichtmeldepunktes, was auch immer der spätere Zeitpunkt ist.
    3. 3.Ziffer 3Flughöhe und Geschwindigkeit sind dabei gemäß dem bei den Flugverkehrsdienststellen eingereichten Flugplan einzuhalten.
    4. 4.Ziffer 4Wenn der Flug radargeführt wird oder sich auf einem seitlich versetzten Parallelkurs ohne festgelegte Freigabegrenze befindet, ist der Flug auf direktem Weg in die Flugstrecke laut geltendem Flugplan zu führen. Es muss dabei die Mindestflughöhe beachtet werden. In Bezug auf die zu befliegende Strecke oder den Beginn des Sinkfluges zum Zwecke der Landung auf einem Flughafen, ist der geltende Flugplan heranzuziehen.
    5. 5.Ziffer 5Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Z 6 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen.Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Ziffer 6, bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen.
    6. 6.Ziffer 6Der Sinkflug von der in Z 5 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.Der Sinkflug von der in Ziffer 5, bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.
    7. 7.Ziffer 7Wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen oder bestätigt wurde, so ist der Sinkflug zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunftszeit, oder so nah als möglich zur voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen. Die voraussichtliche Ankunftszeit wird dem geltenden Flugplan entnommen.
    8. 8.Ziffer 8Es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen.
    9. 9.Ziffer 9Nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, laut geltendem Flugplan, oder dem zuletzt erhaltenen und bestätigten Anflugzeitpunkt, welche dieser Zeiten auch immer die spätere ist, zu landen.
    10. 10.Ziffer 10Falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz zu fliegen.
  4. (4)Absatz 4Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 oder 3 verhält, wenn nichtDie in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Absatz 2, oder 3 verhält, wenn nicht
    1. 1.Ziffer einsmit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, dass der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
    2. 2.Ziffer 2die sichere Nachricht vorliegt, dass das Luftfahrzeug gelandet ist.
  5. (5)Absatz 5Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß §145a Abs. 4 LFG festzulegen.Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß §145a Absatz 4, LFG festzulegen.
§ 41 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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