§ 39 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Übermittlung eines Flugplanes (§ 28 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu beantragen.Der Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Übermittlung eines Flugplanes (Paragraph 28, Absatz eins,) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten Flugplanes eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung des geltenden Flugplanes (§ 34 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten Flugplanes eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung des geltenden Flugplanes (Paragraph 34, Absatz eins,) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.
  3. (3)Absatz 3Außerdem hat der Pilot Freigaben der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74 Abs. 2) sind, wie insbesondere Rollen, Landen oder Starten auf einem kontrollierten Flugplatz.Außerdem hat der Pilot Freigaben der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 74, Absatz 2,) sind, wie insbesondere Rollen, Landen oder Starten auf einem kontrollierten Flugplatz.
  4. (4)Absatz 4Eine Freigabe kann sich auf einen geltenden Flugplan oder - soweit dies durch eine Freigabegrenze zum Ausdruck kommt - auf einen Teil eines geltenden Flugplanes beziehen oder auch nur auf einzelne Luftfahrzeugmanöver.
  5. (5)Absatz 5Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe beantragt hat, so muss er die Notwendigkeit der Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle hiezu aufgefordert wird. Für Flüge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) wird die Bevorzugung in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a LFG festgelegt.Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe beantragt hat, so muss er die Notwendigkeit der Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle hiezu aufgefordert wird. Für Flüge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) wird die Bevorzugung in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, LFG festgelegt.
  6. (6)Absatz 6Freigaben sind ausschließlich entsprechend den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74 Abs. 1, § 75 Abs. 6 und § 77) zu erteilen. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Freigaben sind ausschließlich entsprechend den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz 6 und Paragraph 77,) zu erteilen. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
§ 39 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsDer Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Übermittlung eines Flugplanes (§ 28 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu beantragen.Der Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Übermittlung eines Flugplanes (Paragraph 28, Absatz eins,) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten Flugplanes eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung des geltenden Flugplanes (§ 34 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten Flugplanes eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung des geltenden Flugplanes (Paragraph 34, Absatz eins,) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.
  3. (3)Absatz 3Außerdem hat der Pilot Freigaben der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74 Abs. 2) sind, wie insbesondere Rollen, Landen oder Starten auf einem kontrollierten Flugplatz.Außerdem hat der Pilot Freigaben der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 74, Absatz 2,) sind, wie insbesondere Rollen, Landen oder Starten auf einem kontrollierten Flugplatz.
  4. (4)Absatz 4Eine Freigabe kann sich auf einen geltenden Flugplan oder - soweit dies durch eine Freigabegrenze zum Ausdruck kommt - auf einen Teil eines geltenden Flugplanes beziehen oder auch nur auf einzelne Luftfahrzeugmanöver.
  5. (5)Absatz 5Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe beantragt hat, so muss er die Notwendigkeit der Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle hiezu aufgefordert wird. Für Flüge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) wird die Bevorzugung in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a LFG festgelegt.Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe beantragt hat, so muss er die Notwendigkeit der Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle hiezu aufgefordert wird. Für Flüge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) wird die Bevorzugung in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß Paragraph 145 a, LFG festgelegt.
  6. (6)Absatz 6Freigaben sind ausschließlich entsprechend den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74 Abs. 1, § 75 Abs. 6 und § 77) zu erteilen. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Freigaben sind ausschließlich entsprechend den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz 6 und Paragraph 77,) zu erteilen. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
§ 39 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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