§ 29 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFlugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 folgende Angaben zu enthalten:Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 30, folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsLuftfahrzeugkennung,
    2. 2.Ziffer 2Flugregeln und Art des Fluges,
    3. 3.Ziffer 3Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge),
    4. 4.Ziffer 4Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung),
    5. 5.Ziffer 5Abflugplatz,
    6. 6.Ziffer 6voraussichtliche Abblockzeit,
    7. 7.Ziffer 7Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten),
    8. 8.Ziffer 8Reiseflughöhe (Reiseflughöhen),
    9. 9.Ziffer 9Flugstrecke,
    10. 10.Ziffer 10Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer,
    11. 11.Ziffer 11Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze),
    12. 12.Ziffer 12Höchstflugdauer,
    13. 13.Ziffer 13Gesamtzahl der Personen an Bord,
    14. 14.Ziffer 14Notausrüstung und
    15. 15.Ziffer 15erforderlichenfalls sonstige Angaben.
  2. (2)Absatz 2Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsdie Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 Z 5) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, unddie Angabe des Abflugplatzes (Absatz eins, Ziffer 5,) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
    2. 2.Ziffer 2die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 Z 6) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.die Angabe der Abblockzeit (Absatz eins, Ziffer 6,) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.
§ 29 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsFlugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 folgende Angaben zu enthalten:Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 30, folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsLuftfahrzeugkennung,
    2. 2.Ziffer 2Flugregeln und Art des Fluges,
    3. 3.Ziffer 3Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge),
    4. 4.Ziffer 4Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung),
    5. 5.Ziffer 5Abflugplatz,
    6. 6.Ziffer 6voraussichtliche Abblockzeit,
    7. 7.Ziffer 7Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten),
    8. 8.Ziffer 8Reiseflughöhe (Reiseflughöhen),
    9. 9.Ziffer 9Flugstrecke,
    10. 10.Ziffer 10Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer,
    11. 11.Ziffer 11Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze),
    12. 12.Ziffer 12Höchstflugdauer,
    13. 13.Ziffer 13Gesamtzahl der Personen an Bord,
    14. 14.Ziffer 14Notausrüstung und
    15. 15.Ziffer 15erforderlichenfalls sonstige Angaben.
  2. (2)Absatz 2Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsdie Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 Z 5) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, unddie Angabe des Abflugplatzes (Absatz eins, Ziffer 5,) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
    2. 2.Ziffer 2die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 Z 6) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.die Angabe der Abblockzeit (Absatz eins, Ziffer 6,) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.
§ 29 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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