§ 26 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn allen Luftfahrzeugen im Fluge müssen während der Nacht Zusammenstoßwarnlichter und Positionslichter sichtbar sein.
  2. (2)Absatz 2An allen Luftfahrzeugen auf Bewegungsflächen (§ 1 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) müssen während der NachtAn allen Luftfahrzeugen auf Bewegungsflächen (Paragraph eins, der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) müssen während der Nacht
    1. 1.Ziffer einswenn sie im Betrieb beziehungsweise in Bewegung sind oder ihre Bewegung vorübergehend unterbrochen ist, Positionslichter sichtbar sein oder
    2. 2.Ziffer 2wenn sie nicht abgestellt und auf andere Weise entsprechend beleuchtet sind, Positionslichter oder andere Lichter sichtbar sein, die ihre Ausnahme anzeigen, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn ihre Triebwerke laufen, Zusammenstoßwarnlichter oder andere Lichter sichtbar sein, die dies ersichtlich machen.
  3. (3)Absatz 3An allen Luftfahrzeugen, im Fluge oder auf Bewegungsflächen, müssen, falls sie mit Zusammenstoßwarnlichtern oder anderen Lichtern, die das Laufen der Triebwerke ersichtlich machen, ausgerüstet sind, diese auch am Tage sichtbar sein.
  4. (4)Absatz 4Piloten dürfen die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Blinklichter abschalten oder die Lichtstärke herabsetzen, wenn sonst die Durchführung ihrer Tätigkeit nachteilig beeinflusst würde oder jemand geblendet werden könnte.
  5. (5)Absatz 5An allen Luftfahrzeugen, die sich auf Wasserflächen befinden, für welche die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 380/1972, Anlage B, in der Fassung BGBl. Nr. 529/1977, gelten, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang Lichter gemäß den Internationalen Regeln zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See gesetzt sein. Falls dies nicht möglich ist, müssen Lichter gesetzt sein, die im Aussehen und in der Anbringung denjenigen, die in diesen Internationalen Regelungen gefordert werden, so ähnlich wie möglich sind.An allen Luftfahrzeugen, die sich auf Wasserflächen befinden, für welche die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1972,, Anlage B, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,, gelten, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang Lichter gemäß den Internationalen Regeln zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See gesetzt sein. Falls dies nicht möglich ist, müssen Lichter gesetzt sein, die im Aussehen und in der Anbringung denjenigen, die in diesen Internationalen Regelungen gefordert werden, so ähnlich wie möglich sind.
  6. (6)Absatz 6An Freiballonen muss bei Nacht ein Licht geführt werden, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km nach allen Richtungen sichtbar ist.
  7. (7)Absatz 7An Luftfahrzeugen dürfen keine anderen Lichter geführt werden, die mit Positionslichtern verwechselt werden könnten.
§ 26 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsAn allen Luftfahrzeugen im Fluge müssen während der Nacht Zusammenstoßwarnlichter und Positionslichter sichtbar sein.
  2. (2)Absatz 2An allen Luftfahrzeugen auf Bewegungsflächen (§ 1 der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) müssen während der NachtAn allen Luftfahrzeugen auf Bewegungsflächen (Paragraph eins, der Zivilflugplatz-Verordnung 1972) müssen während der Nacht
    1. 1.Ziffer einswenn sie im Betrieb beziehungsweise in Bewegung sind oder ihre Bewegung vorübergehend unterbrochen ist, Positionslichter sichtbar sein oder
    2. 2.Ziffer 2wenn sie nicht abgestellt und auf andere Weise entsprechend beleuchtet sind, Positionslichter oder andere Lichter sichtbar sein, die ihre Ausnahme anzeigen, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn ihre Triebwerke laufen, Zusammenstoßwarnlichter oder andere Lichter sichtbar sein, die dies ersichtlich machen.
  3. (3)Absatz 3An allen Luftfahrzeugen, im Fluge oder auf Bewegungsflächen, müssen, falls sie mit Zusammenstoßwarnlichtern oder anderen Lichtern, die das Laufen der Triebwerke ersichtlich machen, ausgerüstet sind, diese auch am Tage sichtbar sein.
  4. (4)Absatz 4Piloten dürfen die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Blinklichter abschalten oder die Lichtstärke herabsetzen, wenn sonst die Durchführung ihrer Tätigkeit nachteilig beeinflusst würde oder jemand geblendet werden könnte.
  5. (5)Absatz 5An allen Luftfahrzeugen, die sich auf Wasserflächen befinden, für welche die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 380/1972, Anlage B, in der Fassung BGBl. Nr. 529/1977, gelten, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang Lichter gemäß den Internationalen Regeln zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See gesetzt sein. Falls dies nicht möglich ist, müssen Lichter gesetzt sein, die im Aussehen und in der Anbringung denjenigen, die in diesen Internationalen Regelungen gefordert werden, so ähnlich wie möglich sind.An allen Luftfahrzeugen, die sich auf Wasserflächen befinden, für welche die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1972,, Anlage B, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,, gelten, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang Lichter gemäß den Internationalen Regeln zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See gesetzt sein. Falls dies nicht möglich ist, müssen Lichter gesetzt sein, die im Aussehen und in der Anbringung denjenigen, die in diesen Internationalen Regelungen gefordert werden, so ähnlich wie möglich sind.
  6. (6)Absatz 6An Freiballonen muss bei Nacht ein Licht geführt werden, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km nach allen Richtungen sichtbar ist.
  7. (7)Absatz 7An Luftfahrzeugen dürfen keine anderen Lichter geführt werden, die mit Positionslichtern verwechselt werden könnten.
§ 26 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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