§ 24 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 24 LVR 2010 (1weggefallen) Bei Erhalt bzwseit 11.12.2014 weggefallen. bei Wahrnehmung von im Anhang A beschriebenen Signalen oder Zeichen hat sich der Pilot entsprechend der in diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten.

(2) Wird ein Luftfahrzeug von einem anderen Luftfahrzeug zu Abfangzwecken angesteuert, so ist unverzüglich

1.

den von dem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Anweisungen gemäß den Bestimmungen im Anhang A, Abschnitt A zu folgen,

2.

nach Möglichkeit die in Betracht kommende Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) zu verständigen,

3.

zu versuchen, Sprechfunkverbindung mit dem ansteuernden Luftfahrzeug oder mit der für das Ansteuern in Betracht kommenden Abfangleitstelle durch einen allgemeinen Anruf auf den zu diesen Zwecken aufgetragenen Notfrequenzen herzustellen, und dabei möglichst Identität und Standort des angesteuerten Luftfahrzeuges sowie Art und Zweck des Fluges mitzuteilen,

4.

sofern das Luftfahrzeug mit einem Transponder ausgerüstet ist, der zu diesen Zwecken aufgetragene Modus und Kode zu wählen, wenn von der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) keine andere Anweisung empfangen wurde, und

5.

unverzüglich eine Klarstellung zu verlangen, wenn im Funkwege empfangene Anweisungen - und zwar ohne Rücksicht auf deren Herkunft - Anweisungen widersprechen, die vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege oder durch Signale gemäß Anhang A, Abschnitt A gegeben wurden; inzwischen ist in der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege beziehungsweise durch Signale gegebenen Anweisungen fortzufahren.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 24 LVR 2010 (1weggefallen) Bei Erhalt bzwseit 11.12.2014 weggefallen. bei Wahrnehmung von im Anhang A beschriebenen Signalen oder Zeichen hat sich der Pilot entsprechend der in diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten.

(2) Wird ein Luftfahrzeug von einem anderen Luftfahrzeug zu Abfangzwecken angesteuert, so ist unverzüglich

1.

den von dem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Anweisungen gemäß den Bestimmungen im Anhang A, Abschnitt A zu folgen,

2.

nach Möglichkeit die in Betracht kommende Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) zu verständigen,

3.

zu versuchen, Sprechfunkverbindung mit dem ansteuernden Luftfahrzeug oder mit der für das Ansteuern in Betracht kommenden Abfangleitstelle durch einen allgemeinen Anruf auf den zu diesen Zwecken aufgetragenen Notfrequenzen herzustellen, und dabei möglichst Identität und Standort des angesteuerten Luftfahrzeuges sowie Art und Zweck des Fluges mitzuteilen,

4.

sofern das Luftfahrzeug mit einem Transponder ausgerüstet ist, der zu diesen Zwecken aufgetragene Modus und Kode zu wählen, wenn von der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) keine andere Anweisung empfangen wurde, und

5.

unverzüglich eine Klarstellung zu verlangen, wenn im Funkwege empfangene Anweisungen - und zwar ohne Rücksicht auf deren Herkunft - Anweisungen widersprechen, die vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege oder durch Signale gemäß Anhang A, Abschnitt A gegeben wurden; inzwischen ist in der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege beziehungsweise durch Signale gegebenen Anweisungen fortzufahren.

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