§ 23 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 23 LVR 2010 (1weggefallen) Bei Zusammenstoßgefahr von zwei rollenden Luftfahrzeugen auf Manövrierflächen gilt Folgendes:

1.

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter Richtung einander nähern, haben beide Piloten anzuhalten oder, soweit möglich, ihre Richtung so weit nach rechts zu ändern, dass ein sicherer Abstand gegeben ist.

2.

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander nähern, so hat der Pilot des von rechts kommenden Luftfahrzeuges Vorrang.

3.

Beim Überholen hat der Pilot, dessen Luftfahrzeug überholt wird, den Vorrang; der Pilot des überholenden Luftfahrzeuges hat darauf zu achten, dass zum überholten Luftfahrzeug während des gesamten Überholvorganges ein sicherer Abstand eingehalten wird.

(2) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen Rollhalten anzuhalten, wenn sie keine Freigabe zum Überrollen erhalten habenseit 11.12.2014 weggefallen.

(3) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen beleuchteten Haltebalken (stop bars) anzuhalten. Sie dürfen erst weiterrollen, wenn die Beleuchtung ausgeschaltet worden ist.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 23 LVR 2010 (1weggefallen) Bei Zusammenstoßgefahr von zwei rollenden Luftfahrzeugen auf Manövrierflächen gilt Folgendes:

1.

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter Richtung einander nähern, haben beide Piloten anzuhalten oder, soweit möglich, ihre Richtung so weit nach rechts zu ändern, dass ein sicherer Abstand gegeben ist.

2.

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander nähern, so hat der Pilot des von rechts kommenden Luftfahrzeuges Vorrang.

3.

Beim Überholen hat der Pilot, dessen Luftfahrzeug überholt wird, den Vorrang; der Pilot des überholenden Luftfahrzeuges hat darauf zu achten, dass zum überholten Luftfahrzeug während des gesamten Überholvorganges ein sicherer Abstand eingehalten wird.

(2) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen Rollhalten anzuhalten, wenn sie keine Freigabe zum Überrollen erhalten habenseit 11.12.2014 weggefallen.

(3) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen beleuchteten Haltebalken (stop bars) anzuhalten. Sie dürfen erst weiterrollen, wenn die Beleuchtung ausgeschaltet worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten