§ 12 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
    1. 1.Ziffer einssich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
    2. 2.Ziffer 2einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. (3)Absatz 3In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 74,) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verbotenUnbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten
    1. 1.Ziffer einsüber dichtbesiedeltem Gebiet,
    2. 2.Ziffer 2über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
    3. 3.Ziffer 3über Menschenansammlungen im Freien und
    4. 4.Ziffer 4in einer Höhe von weniger als 1 700 ft über Grund.
  5. (5)Absatz 5Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 4, dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Abs. 5 im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Absatz 5, im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.
§ 12 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsZivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
    1. 1.Ziffer einssich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
    2. 2.Ziffer 2einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. (3)Absatz 3In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 74,) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verbotenUnbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten
    1. 1.Ziffer einsüber dichtbesiedeltem Gebiet,
    2. 2.Ziffer 2über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
    3. 3.Ziffer 3über Menschenansammlungen im Freien und
    4. 4.Ziffer 4in einer Höhe von weniger als 1 700 ft über Grund.
  5. (5)Absatz 5Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 4, dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Abs. 5 im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Absatz 5, im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.
§ 12 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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