§ 11 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Schleppflügen - mit Ausnahme von Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss.
§ 11 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsSchleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Schleppflügen - mit Ausnahme von Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss.
§ 11 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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