§ 10 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph§ 10,

Als Reiseflughöhen LVR 2010 (Anhang Cweggefallen) bei kontrollierten Flügen sind zu verwenden

  1. 1.Ziffer einsFlugflächen bei Flügen in der Höhe der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und in größeren Höhen sowie - wo dies in Betracht kommt - oberhalb der Übergangshöhe oder
  2. 2.Ziffer 2Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel bei Flügen in Höhen unterhalb der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und - wo dies in Betracht kommt - in der Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren Höhen oder
  3. 3.Ziffer 3Flüge mit Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, von der Verpflichtung der Einhaltung der Reiseflughöhen nach Z 1 und 2 ausgenommen.Flüge mit Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, von der Verpflichtung der Einhaltung der Reiseflughöhen nach Ziffer eins und 2 ausgenommen.
seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 10.03.2011 bis 10.12.2014
§ 10.Paragraph§ 10,

Als Reiseflughöhen LVR 2010 (Anhang Cweggefallen) bei kontrollierten Flügen sind zu verwenden

  1. 1.Ziffer einsFlugflächen bei Flügen in der Höhe der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und in größeren Höhen sowie - wo dies in Betracht kommt - oberhalb der Übergangshöhe oder
  2. 2.Ziffer 2Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel bei Flügen in Höhen unterhalb der niedrigsten benutzbaren Flugfläche und - wo dies in Betracht kommt - in der Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren Höhen oder
  3. 3.Ziffer 3Flüge mit Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, von der Verpflichtung der Einhaltung der Reiseflughöhen nach Z 1 und 2 ausgenommen.Flüge mit Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, von der Verpflichtung der Einhaltung der Reiseflughöhen nach Ziffer eins und 2 ausgenommen.
seit 11.12.2014 weggefallen.

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