§ 8 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFlüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg - soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird - grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden.Flüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg - soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird - grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Kein Notsender ist erforderlich für
    1. 1.Ziffer einsFlüge mit Luftfahrzeugen über 5 700 kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird,
    2. 2.Ziffer 2Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Übungs- und Erprobungsbereiche oder Kunstflugräume),
    3. 3.Ziffer 3Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind,
    4. 4.Ziffer 4Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist und
    5. 5.Ziffer 5Flüge mit Hänge- und Paragleitern.
  3. (3)Absatz 3Über die Fälle des Abs. 2 hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der Austro Control GmbH unter Berücksichtung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.Über die Fälle des Absatz 2, hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der Austro Control GmbH unter Berücksichtung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.
§ 8 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsFlüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg - soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird - grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden.Flüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg - soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird - grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Kein Notsender ist erforderlich für
    1. 1.Ziffer einsFlüge mit Luftfahrzeugen über 5 700 kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird,
    2. 2.Ziffer 2Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Übungs- und Erprobungsbereiche oder Kunstflugräume),
    3. 3.Ziffer 3Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind,
    4. 4.Ziffer 4Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist und
    5. 5.Ziffer 5Flüge mit Hänge- und Paragleitern.
  3. (3)Absatz 3Über die Fälle des Abs. 2 hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der Austro Control GmbH unter Berücksichtung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.Über die Fälle des Absatz 2, hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der Austro Control GmbH unter Berücksichtung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.
§ 8 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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