§ 5 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFlüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO) oder einer erweiterten Betriebsbewilligung für zweistrahlige Luftfahrzeuge (Extended Range Twin (Engine) Operations – ETOPS), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists - MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists - CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 bis 3 zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH und für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins bis 3 zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH und für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
§ 5 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsFlüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO) oder einer erweiterten Betriebsbewilligung für zweistrahlige Luftfahrzeuge (Extended Range Twin (Engine) Operations – ETOPS), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists - MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists - CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 bis 3 zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH und für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins bis 3 zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH und für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
§ 5 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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