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(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3) Gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird bestimmt, dass die in Abs. 1 genannten Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2014 nicht anzuwenden sind.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3) Gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird bestimmt, dass die in Abs. 1 genannten Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2014 nicht anzuwenden sind.