§ 1a LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
  2. (2)Absatz 2Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
  3. (3)Absatz 3Gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird bestimmt, dass die in Abs. 1 genannten Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2014 nicht anzuwenden sind.Gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird bestimmt, dass die in Absatz eins, genannten Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2014 nicht anzuwenden sind.
§ 1a LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 23.04.2013 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsSoweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
  2. (2)Absatz 2Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Absatz eins, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
  3. (3)Absatz 3Gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird bestimmt, dass die in Abs. 1 genannten Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2014 nicht anzuwenden sind.Gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird bestimmt, dass die in Absatz eins, genannten Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2014 nicht anzuwenden sind.
§ 1a LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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