Rundfunk-Richtsatzverordnung 2014 (RRV 2014) Fundstelle

Rundfunk-Richtsatzverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Rundfunk-Richtsatzverordnung 2014 (RRV 2014)StF: BGBl. II Nr. 185/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs Fundstelle seit 01.08.2019 weggefallen. 2 und § 120 Abs. 1 lit. b Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, idF der Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2014, wird im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien verordnet:

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.07.2019
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Rundfunk-Richtsatzverordnung 2014 (RRV 2014)StF: BGBl. II Nr. 185/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs Fundstelle seit 01.08.2019 weggefallen. 2 und § 120 Abs. 1 lit. b Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, idF der Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2014, wird im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien verordnet:

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