§ 35 VGebG (weggefallen)

Vollzugsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) §§ 2§ 35 VGebG, 6, 8a, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov seit 30.06.2021 weggefallen. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(3) §§ 6, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.

(4) § 8a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 30.06.2021
(1) §§ 2§ 35 VGebG, 6, 8a, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov seit 30.06.2021 weggefallen. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(3) §§ 6, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.

(4) § 8a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt.

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