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(2) § 2 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
(3) §§ 6, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.
(4) § 8a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt.
(2) § 2 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.
(3) §§ 6, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.
(4) § 8a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt.