§ 413 EO Wirkung der Vollstreckbarerklärung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999
§ 413.Paragraph 413,

§§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in Nach Eintritt der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wennRechtskraft der Antrag auf ErlassungVollstreckbarerklärung ist der einstweiligen Verfügung nach dem 31ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Mai 2009 bei Gericht einlangtIhm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu. Paragraphen 382 b,, 382e, 382g Absatz 2 und 3, Paragraph 387, Absatz 3 und 4, Paragraph 390, Absatz 4 und Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. Mai 2009 bei Gericht einlangt.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 09.04.2009 bis 30.11.2016
§ 413.Paragraph 413,

§§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in Nach Eintritt der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wennRechtskraft der Antrag auf ErlassungVollstreckbarerklärung ist der einstweiligen Verfügung nach dem 31ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Mai 2009 bei Gericht einlangtIhm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu. Paragraphen 382 b,, 382e, 382g Absatz 2 und 3, Paragraph 387, Absatz 3 und 4, Paragraph 390, Absatz 4 und Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. Mai 2009 bei Gericht einlangt.

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