§ 404 EO Anpassung ausländischer Exekutionstitel

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.Die Paragraphen 290, Absatz eins, Ziffer 3 und 290a Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 382 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  3. (1)Absatz einsAusländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind auf Antrag oder, soweit sich das aus einem unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt ergibt, von Amts wegen zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.
  4. (2)Absatz 2Vor der Entscheidung über die Anpassung können der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger einvernommen werden.
  5. (3)Absatz 3Gegen die Anpassung der Entscheidung kann die Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben.
  6. (4)Absatz 4Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses erhoben werden. Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Rechtmäßigkeit der Anpassung mündlich zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.08.2014 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsDie §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.Die Paragraphen 290, Absatz eins, Ziffer 3 und 290a Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 382 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  3. (1)Absatz einsAusländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind auf Antrag oder, soweit sich das aus einem unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt ergibt, von Amts wegen zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.
  4. (2)Absatz 2Vor der Entscheidung über die Anpassung können der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger einvernommen werden.
  5. (3)Absatz 3Gegen die Anpassung der Entscheidung kann die Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben.
  6. (4)Absatz 4Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses erhoben werden. Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Rechtmäßigkeit der Anpassung mündlich zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden.

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