§ 26 BFA-VG Zentrales Fremdenregister

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind für Zugriffe des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Abs. 1 verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 2 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach § 23 Abs. 3 bestehen.Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Absatz eins, verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz 2, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach Paragraph 23, Absatz 3, bestehen.
  4. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (Paragraph 27, Absatz eins,) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
  5. (2)Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  6. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  7. (4)Absatz 4Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.
  8. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 1 Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß § 23 Abs. 6 bleiben unberührt.Die gemäß Absatz eins, Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 6, bleiben unberührt.
  9. (46)Absatz 46Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
  10. (57)Absatz 57Für in dem zentralenZentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 36.Für in dem zentralenZentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt Paragraph 23, Absatz 36,

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind für Zugriffe des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Abs. 1 verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 2 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach § 23 Abs. 3 bestehen.Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Absatz eins, verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz 2, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach Paragraph 23, Absatz 3, bestehen.
  4. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (Paragraph 27, Absatz eins,) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
  5. (2)Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  6. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  7. (4)Absatz 4Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.
  8. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 1 Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß § 23 Abs. 6 bleiben unberührt.Die gemäß Absatz eins, Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 6, bleiben unberührt.
  9. (46)Absatz 46Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
  10. (57)Absatz 57Für in dem zentralenZentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 36.Für in dem zentralenZentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt Paragraph 23, Absatz 36,

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