§ 1 StEuBG (weggefallen)

Steuerliches Euro-Begleitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf ECU im Sinne des Art§ 1 StEuBG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 162, lauten, sind zum Schluß des Wirtschaftsjahres, das nach dem 30. Dezember 1998 endet, mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen.

(2) Für Gewinne, die sich bei den Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergeben, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die steuerfreie Rücklage ist insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, als das Wirtschaftsgut, für dessen Ansatz sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig. Die steuerfreie Rücklage ist in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert auszuweisen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.08.1998 bis 31.12.2018
(1) Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf ECU im Sinne des Art§ 1 StEuBG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 162, lauten, sind zum Schluß des Wirtschaftsjahres, das nach dem 30. Dezember 1998 endet, mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen.

(2) Für Gewinne, die sich bei den Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergeben, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die steuerfreie Rücklage ist insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, als das Wirtschaftsgut, für dessen Ansatz sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig. Die steuerfreie Rücklage ist in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert auszuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten