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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs§ 2 TBV 2014 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. 4 Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80. Die Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 17, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80.
Die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs§ 2 TBV 2014 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. 4 Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80. Die Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 17, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80.