§ 10 KI-RMV (weggefallen)

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2021 bis 31.12.9999
§ 10 KI-RMV seit 14.10.2021 weggefallen.Paragraph 10,

Kreditinstitute haben über geeignete Systeme zu verfügen, um das Risiko möglicher Zinsänderungen, die sich auf die im Anlagebuch erfassten Geschäfte auswirken, ermitteln, messen, steuern, überwachen und begrenzen zu können.

Stand vor dem 14.10.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 14.10.2021
§ 10 KI-RMV seit 14.10.2021 weggefallen.Paragraph 10,

Kreditinstitute haben über geeignete Systeme zu verfügen, um das Risiko möglicher Zinsänderungen, die sich auf die im Anlagebuch erfassten Geschäfte auswirken, ermitteln, messen, steuern, überwachen und begrenzen zu können.

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