§ 1 FNV 2013

Frequenznutzungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.

(2) Durch diese Verordnung bleiben unberührtDie Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes betrieben werden, sowie die Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten leiten sich aus völkerrechtlichen Normen, insbesondere aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk), ab.

1.

die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 52/2010, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, und

2.

die sich aus der VOFunk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VOFunk betrieben werden.

(3) Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.

(4) In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.

Stand vor dem 16.12.2016

In Kraft vom 25.03.2014 bis 16.12.2016

(1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.

(2) Durch diese Verordnung bleiben unberührtDie Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes betrieben werden, sowie die Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten leiten sich aus völkerrechtlichen Normen, insbesondere aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk), ab.

1.

die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 52/2010, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, und

2.

die sich aus der VOFunk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VOFunk betrieben werden.

(3) Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.

(4) In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.

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