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Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2014 mit 32,65% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegtÖstB (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2014 mit 32,65% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegt.
Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2014 mit 32,65% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegtÖstB (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2014 mit 32,65% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegt.