§ 14 ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben zu enthalten:

1.

die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß § 18 GTelG 2012,

2.

die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19 GTelG 2012,

3.

den Handelsnamen bzw. den Wirkstoff,

4.

die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie

5.

die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.

(2) Zum Zweck der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der wechselwirkungsrelevanten Informationen bei Arzneispezialitäten reicht die Angabe des Handelsnamens, wenn Stärke und Darreichungsform miterfasst werden, aus. Andernfalls sind zusätzlich zum Handelsnamen sämtliche Wirkstoffe

1.

bei Arzneispezialitäten mit deren ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemisches Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation) und

2.

bei magistralen Zubereitungen mit deren Bezeichnung

zu erfassen.

(3) Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.

(4) Datensätze zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 dürfen über Abs. 1 hinaus enthalten:

1.

Angaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,

2.

die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,

3.

die verordnete Packungsanzahl sowie

4.

nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

(5) Datensätze zur Abgabe von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 dürfen über Abs. 1 hinaus enthalten:

1.

die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,

2.

die abgegebene Packungsanzahl sowie

3.

nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

  1. (1)Absatz einsDatensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben zu enthalten:Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß § 18 GTelG 2012,die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß Paragraph 18, GTelG 2012,
    2. 2.Ziffer 2die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19 GTelG 2012,die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19, GTelG 2012,
    3. 3.Ziffer 3den Handelsnamen bzw. den Wirkstoff,
    4. 4.Ziffer 4die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie
    5. 5.Ziffer 5die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der wechselwirkungsrelevanten Informationen bei Arzneispezialitäten reicht die Angabe des Handelsnamens, wenn Stärke und Darreichungsform miterfasst werden, aus. Andernfalls sind zusätzlich zum Handelsnamen sämtliche Wirkstoffe
    1. 1.Ziffer einsbei Arzneispezialitäten mit deren ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemisches Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation) und
    2. 2.Ziffer 2bei magistralen Zubereitungen mit deren Bezeichnung
    zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.
  4. (4)Absatz 4Datensätze zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 dürfen über Abs. 1 hinaus enthalten:Datensätze zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 dürfen über Absatz eins, hinaus enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
    3. 3.Ziffer 3die verordnete Packungsanzahl sowie
    4. 4.Ziffer 4nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
  5. (5)Absatz 5Datensätze zur Abgabe von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 dürfen über Abs. 1 hinaus enthalten:Datensätze zur Abgabe von Arzneimitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 dürfen über Absatz eins, hinaus enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
    2. 2.Ziffer 2die abgegebene Packungsanzahl sowie
    3. 3.Ziffer 3nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

Stand vor dem 28.11.2023

In Kraft vom 27.02.2019 bis 28.11.2023
(1) Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben zu enthalten:

1.

die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß § 18 GTelG 2012,

2.

die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19 GTelG 2012,

3.

den Handelsnamen bzw. den Wirkstoff,

4.

die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie

5.

die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.

(2) Zum Zweck der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der wechselwirkungsrelevanten Informationen bei Arzneispezialitäten reicht die Angabe des Handelsnamens, wenn Stärke und Darreichungsform miterfasst werden, aus. Andernfalls sind zusätzlich zum Handelsnamen sämtliche Wirkstoffe

1.

bei Arzneispezialitäten mit deren ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemisches Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation) und

2.

bei magistralen Zubereitungen mit deren Bezeichnung

zu erfassen.

(3) Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.

(4) Datensätze zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 dürfen über Abs. 1 hinaus enthalten:

1.

Angaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,

2.

die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,

3.

die verordnete Packungsanzahl sowie

4.

nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

(5) Datensätze zur Abgabe von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 dürfen über Abs. 1 hinaus enthalten:

1.

die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,

2.

die abgegebene Packungsanzahl sowie

3.

nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

  1. (1)Absatz einsDatensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben zu enthalten:Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß § 18 GTelG 2012,die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß Paragraph 18, GTelG 2012,
    2. 2.Ziffer 2die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19 GTelG 2012,die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19, GTelG 2012,
    3. 3.Ziffer 3den Handelsnamen bzw. den Wirkstoff,
    4. 4.Ziffer 4die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie
    5. 5.Ziffer 5die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der wechselwirkungsrelevanten Informationen bei Arzneispezialitäten reicht die Angabe des Handelsnamens, wenn Stärke und Darreichungsform miterfasst werden, aus. Andernfalls sind zusätzlich zum Handelsnamen sämtliche Wirkstoffe
    1. 1.Ziffer einsbei Arzneispezialitäten mit deren ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemisches Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation) und
    2. 2.Ziffer 2bei magistralen Zubereitungen mit deren Bezeichnung
    zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Abs. 1 Z 3 ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.Anstelle der Erfassung von Handelsnamen bzw. Wirkstoff gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auch die Erfassung des Arzneimittels anhand eines eindeutigen Ordnungsbegriffs zulässig, wenn dieser eine eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung des Arzneimittels, seiner Wirkungsweise und seiner Packungsgröße zulässt, wie etwa der Pharmazentralnummer oder anderer, nicht-proprietärer Nomenklaturen. Dabei sind im Sinne der Interoperabilität nach Möglichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendbare Identifikatoren heranzuziehen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die entsprechende Erfassungsmöglichkeit anzubieten.
  4. (4)Absatz 4Datensätze zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 dürfen über Abs. 1 hinaus enthalten:Datensätze zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 dürfen über Absatz eins, hinaus enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
    3. 3.Ziffer 3die verordnete Packungsanzahl sowie
    4. 4.Ziffer 4nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
  5. (5)Absatz 5Datensätze zur Abgabe von Arzneimitteln gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 dürfen über Abs. 1 hinaus enthalten:Datensätze zur Abgabe von Arzneimitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 dürfen über Absatz eins, hinaus enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
    2. 2.Ziffer 2die abgegebene Packungsanzahl sowie
    3. 3.Ziffer 3nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

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