§ 6 ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Widerspruchstelle. Insbesondere ist für die Einhaltung der DatenverwendungsgrundsätzeDatenverarbeitungsgrundsätze gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013,Art. 5 DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000Art. 32 DSGVO zu sorgen.

(2) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiter/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.

(3) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Abs. 1 zu erfüllen und die Belehrung gemäß Abs. 2 erhalten zu haben.

Stand vor dem 26.02.2019

In Kraft vom 15.05.2015 bis 26.02.2019

(1) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Widerspruchstelle. Insbesondere ist für die Einhaltung der DatenverwendungsgrundsätzeDatenverarbeitungsgrundsätze gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013,Art. 5 DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000Art. 32 DSGVO zu sorgen.

(2) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiter/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.

(3) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Abs. 1 zu erfüllen und die Belehrung gemäß Abs. 2 erhalten zu haben.

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