§ 5 ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

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Fassung gültig ab 01.04.2025

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) festgestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen, noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen, noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat organisatorisch sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.
  4. (1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten:
    1. 1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2028 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2028 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    3. 3.Ziffer 3Ab 1. Jänner 2030 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2030 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  5. (2)Absatz 2Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. 1.Ziffer einsAb 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 15 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  6. (3)Absatz 3Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nichtDie Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. 1.Ziffer einsauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet undauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. 2.Ziffer 2auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.11.2023 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsMitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) festgestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen, noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen, noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat organisatorisch sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.
  4. (1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten:
    1. 1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2028 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2028 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    3. 3.Ziffer 3Ab 1. Jänner 2030 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2030 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  5. (2)Absatz 2Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. 1.Ziffer einsAb 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 15 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  6. (3)Absatz 3Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nichtDie Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. 1.Ziffer einsauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet undauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. 2.Ziffer 2auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.

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