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(1) Obstwein, der mit keiner kleineren geografischen Angabe als mit „Österreich“ bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:
1. | Der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 1,0 g/l betragen. | |||||||||
2. | Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 4,0 g/l zu betragen. | |||||||||
3. | Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 1,2 % vol. zu betragen. | |||||||||
4. | Im Fall des Zusetzens von | |||||||||
5. | Im Fall des Zusetzens von Wasser hat der Gesamtalkoholgehalt mindestens 4 % vol. und der zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, mindestens 12 g/l zu betragen. | |||||||||
6. | Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden, wenn er dahingehend gekennzeichnet ist. | |||||||||
7. | Der Obstwein darf leichte Fehler, wie z. B. eine Trübung, aufweisen; verdorbener Obstwein ist verkehrsunfähig. |
(2) Stammt das Obst ausschließlich aus Österreich, kann die Herkunft in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben werden; zulässig sind Bezeichnungen wie „österreichischer Obstwein“ oder „österreichischer Obstmost“. Falls das Obst nicht ausschließlich aus Österreich stammt, und lediglich die weitere Herstellung des Obstweines in Österreich erfolgt ist, ist lediglich ein Hinweis auf die Herstellung in Österreich, wie „hergestellt in Österreich“ oder „erzeugt in Österreich“ zulässig, sofern im Gesamtzusammenhang der Aufmachung kein falscher Eindruck hinsichtlich des Obstes („primäre Zutat“) erweckt wird; unzulässig sind in diesem Fall Angaben die die Herkunft mit der Verkehrsbezeichnung verknüpfen, wie „Erzeugnis aus Österreich“.
(1) Obstwein, der mit keiner kleineren geografischen Angabe als mit „Österreich“ bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:
1. | Der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 1,0 g/l betragen. | |||||||||
2. | Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 4,0 g/l zu betragen. | |||||||||
3. | Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 1,2 % vol. zu betragen. | |||||||||
4. | Im Fall des Zusetzens von | |||||||||
5. | Im Fall des Zusetzens von Wasser hat der Gesamtalkoholgehalt mindestens 4 % vol. und der zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, mindestens 12 g/l zu betragen. | |||||||||
6. | Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden, wenn er dahingehend gekennzeichnet ist. | |||||||||
7. | Der Obstwein darf leichte Fehler, wie z. B. eine Trübung, aufweisen; verdorbener Obstwein ist verkehrsunfähig. |
(2) Stammt das Obst ausschließlich aus Österreich, kann die Herkunft in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben werden; zulässig sind Bezeichnungen wie „österreichischer Obstwein“ oder „österreichischer Obstmost“. Falls das Obst nicht ausschließlich aus Österreich stammt, und lediglich die weitere Herstellung des Obstweines in Österreich erfolgt ist, ist lediglich ein Hinweis auf die Herstellung in Österreich, wie „hergestellt in Österreich“ oder „erzeugt in Österreich“ zulässig, sofern im Gesamtzusammenhang der Aufmachung kein falscher Eindruck hinsichtlich des Obstes („primäre Zutat“) erweckt wird; unzulässig sind in diesem Fall Angaben die die Herkunft mit der Verkehrsbezeichnung verknüpfen, wie „Erzeugnis aus Österreich“.