§ 14 OWV Produktspezifikation von Obstwein ohne nähere geografische Angabe

Obstweinverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsObstwein, der mit keiner kleineren geografischen Angabe als mit „Österreich“ bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsDer Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 1,0 g/l betragen.
    2. 2.Ziffer 2Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 4,0 g/l zu betragen.
    3. 3.Ziffer 3Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 1,2 % vol. zu betragen.
    4. 4.Ziffer 4Im Fall des Zusetzens von Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf der Gesamtalkoholgehalt bei Kernobstwein höchstens 8 % vol. und bei Steinobstwein und Beerenwein höchstens 13 % vol. betragen, wobei darüber hinaus eine Erhöhung der Restsüße um bis zu 25 g/l zulässig ist.
    5. 4.Ziffer 4Im Fall des Zusetzens von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf bei Kernobstwein der auf Gramm Zucker/l umgerechnete Gesamtalkoholgehalt höchstens 161 g/l, und bei Steinobstwein sowie Beerenwein höchstens 246 g/l betragen.
    6. 5.Ziffer 5Im Fall des Zusetzens von Wasser hat der Gesamtalkoholgehalt mindestens 4 % vol. und der zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, mindestens 12 g/l zu betragen.
    7. 6.Ziffer 6Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden, wenn er dahingehend gekennzeichnet ist.
    8. 7.Ziffer 7Der Obstwein darf leichte Fehler, wie z. B. eine Trübung, aufweisen; verdorbener Obstwein ist verkehrsunfähig.
  2. (2)Absatz 2Stammt das Obst ausschließlich aus Österreich, kann die Herkunft in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben werden; zulässig sind Bezeichnungen wie „österreichischer Obstwein“ oder „österreichischer Obstmost“. Falls das Obst nicht ausschließlich aus Österreich stammt, und lediglich die weitere Herstellung des Obstweines in Österreich erfolgt ist, ist lediglich ein Hinweis auf die Herstellung in Österreich, wie „hergestellt in Österreich“ oder „erzeugt in Österreich“ zulässig, sofern im Gesamtzusammenhang der Aufmachung kein falscher Eindruck hinsichtlich des Obstes („primäre Zutat“) erweckt wird; unzulässig sind in diesem Fall Angaben die die Herkunft mit der Verkehrsbezeichnung verknüpfen, wie „Erzeugnis aus Österreich“.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.01.2014 bis 23.07.2018
  1. (1)Absatz einsObstwein, der mit keiner kleineren geografischen Angabe als mit „Österreich“ bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsDer Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 1,0 g/l betragen.
    2. 2.Ziffer 2Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 4,0 g/l zu betragen.
    3. 3.Ziffer 3Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 1,2 % vol. zu betragen.
    4. 4.Ziffer 4Im Fall des Zusetzens von Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf der Gesamtalkoholgehalt bei Kernobstwein höchstens 8 % vol. und bei Steinobstwein und Beerenwein höchstens 13 % vol. betragen, wobei darüber hinaus eine Erhöhung der Restsüße um bis zu 25 g/l zulässig ist.
    5. 4.Ziffer 4Im Fall des Zusetzens von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf bei Kernobstwein der auf Gramm Zucker/l umgerechnete Gesamtalkoholgehalt höchstens 161 g/l, und bei Steinobstwein sowie Beerenwein höchstens 246 g/l betragen.
    6. 5.Ziffer 5Im Fall des Zusetzens von Wasser hat der Gesamtalkoholgehalt mindestens 4 % vol. und der zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, mindestens 12 g/l zu betragen.
    7. 6.Ziffer 6Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden, wenn er dahingehend gekennzeichnet ist.
    8. 7.Ziffer 7Der Obstwein darf leichte Fehler, wie z. B. eine Trübung, aufweisen; verdorbener Obstwein ist verkehrsunfähig.
  2. (2)Absatz 2Stammt das Obst ausschließlich aus Österreich, kann die Herkunft in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben werden; zulässig sind Bezeichnungen wie „österreichischer Obstwein“ oder „österreichischer Obstmost“. Falls das Obst nicht ausschließlich aus Österreich stammt, und lediglich die weitere Herstellung des Obstweines in Österreich erfolgt ist, ist lediglich ein Hinweis auf die Herstellung in Österreich, wie „hergestellt in Österreich“ oder „erzeugt in Österreich“ zulässig, sofern im Gesamtzusammenhang der Aufmachung kein falscher Eindruck hinsichtlich des Obstes („primäre Zutat“) erweckt wird; unzulässig sind in diesem Fall Angaben die die Herkunft mit der Verkehrsbezeichnung verknüpfen, wie „Erzeugnis aus Österreich“.

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