§ 2 OWV

Obstweinverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdas Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
    2. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der vorhandene Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkoholgehalt) von 8 %vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei darüber hinaus eine Restsüßeverleihung um bis zu 25 g/l zulässig ist, und
    3. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 161 g/l nicht überschritten wird, und
    4. 3.Ziffer 3das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt.
  2. (2)Absatz 2Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdas Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt,
    2. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13 % vol. Gesamtalkohol enthält, und
    3. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstarten oder der gleichen Obstartgruppen sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 246 g/l nicht überschritten wird, und
    4. 3.Ziffer 3das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe (§12).
  3. (3)Absatz 3Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 1 und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Absatz eins und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.01.2014 bis 23.07.2018
  1. (1)Absatz einsFür die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdas Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,
    2. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der vorhandene Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkoholgehalt) von 8 %vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird, wobei darüber hinaus eine Restsüßeverleihung um bis zu 25 g/l zulässig ist, und
    3. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 161 g/l nicht überschritten wird, und
    4. 3.Ziffer 3das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt.
  2. (2)Absatz 2Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdas Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt,
    2. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13 % vol. Gesamtalkohol enthält, und
    3. 2.Ziffer 2das Zusetzen von Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstarten oder der gleichen Obstartgruppen sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 246 g/l nicht überschritten wird, und
    4. 3.Ziffer 3das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe (§12).
  3. (3)Absatz 3Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 1 und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Absatz eins und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

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