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Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als drei Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als drei Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.
Der Anspruch auf die Monatspauschale beginnt mit dem Tag der Zuweisung zum Fahrpersonal und endet mit Ablauf des Tages, mit dem der Bedienstete aus dem Stand des Fahrpersonals ausscheidet („Abzug vom Fahrdienst“). Abweichend hievon sind in Monaten, in denen Zuteilungsgebühr infolge Dienstzuteilung anfällt, die Absätze 2 bis 4 auch für den Personenkreis gem. Abs. 1 lit. b anzuwenden.Der Anspruch auf die Monatspauschale beginnt mit dem Tag der Zuweisung zum Fahrpersonal und endet mit Ablauf des Tages, mit dem der Bedienstete aus dem Stand des Fahrpersonals ausscheidet („Abzug vom Fahrdienst“). Abweichend hievon sind in Monaten, in denen Zuteilungsgebühr infolge Dienstzuteilung anfällt, die Absätze 2 bis 4 auch für den Personenkreis gem. Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als drei Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als drei Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer ausreicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.
Der Anspruch auf die Monatspauschale beginnt mit dem Tag der Zuweisung zum Fahrpersonal und endet mit Ablauf des Tages, mit dem der Bedienstete aus dem Stand des Fahrpersonals ausscheidet („Abzug vom Fahrdienst“). Abweichend hievon sind in Monaten, in denen Zuteilungsgebühr infolge Dienstzuteilung anfällt, die Absätze 2 bis 4 auch für den Personenkreis gem. Abs. 1 lit. b anzuwenden.Der Anspruch auf die Monatspauschale beginnt mit dem Tag der Zuweisung zum Fahrpersonal und endet mit Ablauf des Tages, mit dem der Bedienstete aus dem Stand des Fahrpersonals ausscheidet („Abzug vom Fahrdienst“). Abweichend hievon sind in Monaten, in denen Zuteilungsgebühr infolge Dienstzuteilung anfällt, die Absätze 2 bis 4 auch für den Personenkreis gem. Absatz eins, Litera b, anzuwenden.