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(1*) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch
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(3) Ein Mitglied darf nur durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seines Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn
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(4) Die Enthebung eines Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. d und e hat die Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land zur Folge.
(5) Für das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e gelten die §§ 107 bis 113, 118 und 119 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
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(6) Das Landesverwaltungsgericht hat ein Mitglied vorläufig von der Ausübung des Amtes zu entheben, wenn sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass die weitere Ausübung den Interessen des Amtes abträglich wäre. Die vorläufige Enthebung von der Ausübung des Amtes ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder mit dem Abschluss des Verfahrens der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e.
(7) Der Dienstbeurteilung unterliegen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder. Sie ist vorzunehmen, wenn der Arbeitserfolg seit mindestens einem Jahr nicht mehr beurteilt worden ist und der Präsident oder die Präsidentin oder das betroffene Mitglied dies verlangt. DerFassung § 17 Abs. 3LGBl.Nr. 37/2024, 5, 6 und 8 des Landesbedienstetengesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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(1*) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch
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(3) Ein Mitglied darf nur durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seines Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn
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(4) Die Enthebung eines Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. d und e hat die Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land zur Folge.
(5) Für das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e gelten die §§ 107 bis 113, 118 und 119 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
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(6) Das Landesverwaltungsgericht hat ein Mitglied vorläufig von der Ausübung des Amtes zu entheben, wenn sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass die weitere Ausübung den Interessen des Amtes abträglich wäre. Die vorläufige Enthebung von der Ausübung des Amtes ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder mit dem Abschluss des Verfahrens der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e.
(7) Der Dienstbeurteilung unterliegen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder. Sie ist vorzunehmen, wenn der Arbeitserfolg seit mindestens einem Jahr nicht mehr beurteilt worden ist und der Präsident oder die Präsidentin oder das betroffene Mitglied dies verlangt. DerFassung § 17 Abs. 3LGBl.Nr. 37/2024, 5, 6 und 8 des Landesbedienstetengesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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