§ 43 StLVwGG Verweise

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsGerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023;Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2023;
    2. 2.Ziffer 2Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021;Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 148/2021;
    3. 3.Ziffer 3Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022.Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.
  3. (3)Absatz 3Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verstehen.Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Sitzung 1, zu verstehen.

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2019,

2.

Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019

(3) Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,

Stand vor dem 02.08.2024

In Kraft vom 26.06.2020 bis 02.08.2024
  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsGerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023;Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2023;
    2. 2.Ziffer 2Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021;Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 148/2021;
    3. 3.Ziffer 3Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022.Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.
  3. (3)Absatz 3Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verstehen.Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Sitzung 1, zu verstehen.

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2019,

2.

Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019

(3) Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,

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