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§ 2 K-MMPO. (1weggefallen) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
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(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
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(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden könnenseit 01.02.2004 weggefallen. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.
(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.
§ 2 K-MMPO. (1weggefallen) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
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(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
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(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden könnenseit 01.02.2004 weggefallen. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.
(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.