§ 2 K-MMPO (weggefallen)

Modellbauer-Meisterprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2004 bis 31.12.9999
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2 K-MMPO. (1weggefallen) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Festlegen des Modellaufbaus und der Modellkonstruktion,

2.

Messen und Anreißen von Werkstücken,

3.

Passen, Zusammenbauen und Verbinden,

4.

Anfertigen von Modell-Vorrichtungen, Arbeitsschablonen und Lehren,

5.

Oberflächenbehandeln der Werkstücke und

6.

Rüsten der Maschinen und Werkzeuge.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden könnenseit 01.02.2004 weggefallen. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.

(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.01.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.01.2004
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2 K-MMPO. (1weggefallen) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Festlegen des Modellaufbaus und der Modellkonstruktion,

2.

Messen und Anreißen von Werkstücken,

3.

Passen, Zusammenbauen und Verbinden,

4.

Anfertigen von Modell-Vorrichtungen, Arbeitsschablonen und Lehren,

5.

Oberflächenbehandeln der Werkstücke und

6.

Rüsten der Maschinen und Werkzeuge.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden könnenseit 01.02.2004 weggefallen. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.

(4) Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.

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