§ 2 K-MMPO (weggefallen)

Modellbauer-Meisterprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 2,§ 2 K-MMPO (1weggefallen) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1.Ziffer einsFestlegen des Modellaufbaus und der Modellkonstruktion,
  2. 2.Ziffer 2Messen und Anreißen von Werkstücken,
  3. 3.Ziffer 3Passen, Zusammenbauen und Verbinden,
  4. 4.Ziffer 4Anfertigen von Modell-Vorrichtungen, Arbeitsschablonen und Lehren,
  5. 5.Ziffer 5Oberflächenbehandeln der Werkstücke und
  6. 6.Ziffer 6Rüsten der Maschinen und Werkzeuge.
  1. (2)Absatz 2Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. 1.Ziffer einsMeisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. (3)Absatz 3Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.
  3. (4)Absatz 4Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.
seit 01.02.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.01.2004
Paragraph 2,§ 2 K-MMPO (1weggefallen) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1.Ziffer einsFestlegen des Modellaufbaus und der Modellkonstruktion,
  2. 2.Ziffer 2Messen und Anreißen von Werkstücken,
  3. 3.Ziffer 3Passen, Zusammenbauen und Verbinden,
  4. 4.Ziffer 4Anfertigen von Modell-Vorrichtungen, Arbeitsschablonen und Lehren,
  5. 5.Ziffer 5Oberflächenbehandeln der Werkstücke und
  6. 6.Ziffer 6Rüsten der Maschinen und Werkzeuge.
  1. (2)Absatz 2Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. 1.Ziffer einsMeisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. (3)Absatz 3Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.
  3. (4)Absatz 4Im Rahmen des fachlich-praktischen Teiles der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch zu führen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.
seit 01.02.2004 weggefallen.

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