§ 10 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Dienstprüfung ist vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Gegenzeichnung der Mitglieder des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (§ 3 Abs. 3 Z 5), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in § 8 Abs. 5 angeführten Leistungskalküle anzuführen.Über die Dienstprüfung ist vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Gegenzeichnung der Mitglieder des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in Paragraph 8, Absatz 5, angeführten Leistungskalküle anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
§ 10 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
  1. (1)Absatz einsÜber die Dienstprüfung ist vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Gegenzeichnung der Mitglieder des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (§ 3 Abs. 3 Z 5), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in § 8 Abs. 5 angeführten Leistungskalküle anzuführen.Über die Dienstprüfung ist vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Gegenzeichnung der Mitglieder des Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in Paragraph 8, Absatz 5, angeführten Leistungskalküle anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
§ 10 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten