§ 9 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3 Z 1), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des § 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch den Vorsitzenden des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.
§ 9 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3 Z 1), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des § 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch den Vorsitzenden des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.
§ 9 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

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