§ 8 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
§ 8 VwGH-GaVO (1weggefallen) Über die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse ist eine Dienstprüfung abzulegenseit 01.11.2016 weggefallen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern, die über jedes Ausbildungsmodul abzulegen sind, sowie aus einem abschließenden Fachgespräch über das Ressortfach. Eine gesonderte Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen ist nicht erforderlich. Allenfalls können Teilprüfungen auch zusammengefasst werden.

(3) Im Rahmen des Fachgespräches sind die Kenntnisse des Ressortfachs zu prüfen. Ist für dieses die Ablegung einer schriftlichen Prüfung oder die Verfassung einer Hausarbeit vorgesehen, so hat die schriftliche Prüfung bzw. Aufgabenstellung der Hausarbeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Abgabe der Arbeit spätestens 14 Tage vor dem abschließenden Fachgespräch erfolgen kann. Allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeiten können auch einer weiteren Erörterung im Rahmen des Fachgesprächs unterzogen werden.

(4) Ist für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A, A1 oder v1 eine schriftliche Prüfung oder die Verfassung einer Hausarbeit im Ressortfach vorgesehen, so ist für diese jedenfalls ein richterliches Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfer zu bestellen.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis jeder Teilprüfung ist ein vom Prüfer unterfertigtes Protokoll zu erstellen, dass dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem Prüfenden gestellten Fragen und Aufgaben in Kurzform festzuhalten sowie die Bewertung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt 2 Monate. Die zweite Wiederholung jeder Prüfung hat jedenfalls vor der Dienstprüfungskommission stattzufinden. Das gleiche gilt im Fall der Zuweisung zu einem externen Ausbildungsmodul (§ 9 Abs. 2).

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
§ 8 VwGH-GaVO (1weggefallen) Über die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse ist eine Dienstprüfung abzulegenseit 01.11.2016 weggefallen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen vor Einzelprüfern, die über jedes Ausbildungsmodul abzulegen sind, sowie aus einem abschließenden Fachgespräch über das Ressortfach. Eine gesonderte Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen ist nicht erforderlich. Allenfalls können Teilprüfungen auch zusammengefasst werden.

(3) Im Rahmen des Fachgespräches sind die Kenntnisse des Ressortfachs zu prüfen. Ist für dieses die Ablegung einer schriftlichen Prüfung oder die Verfassung einer Hausarbeit vorgesehen, so hat die schriftliche Prüfung bzw. Aufgabenstellung der Hausarbeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Abgabe der Arbeit spätestens 14 Tage vor dem abschließenden Fachgespräch erfolgen kann. Allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeiten können auch einer weiteren Erörterung im Rahmen des Fachgesprächs unterzogen werden.

(4) Ist für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A, A1 oder v1 eine schriftliche Prüfung oder die Verfassung einer Hausarbeit im Ressortfach vorgesehen, so ist für diese jedenfalls ein richterliches Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfer zu bestellen.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis jeder Teilprüfung ist ein vom Prüfer unterfertigtes Protokoll zu erstellen, dass dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem Prüfenden gestellten Fragen und Aufgaben in Kurzform festzuhalten sowie die Bewertung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt 2 Monate. Die zweite Wiederholung jeder Prüfung hat jedenfalls vor der Dienstprüfungskommission stattzufinden. Das gleiche gilt im Fall der Zuweisung zu einem externen Ausbildungsmodul (§ 9 Abs. 2).

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