§ 5 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
    1. 1.Ziffer einsRecht;
    2. 2.Ziffer 2Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie;
    3. 3.Ziffer 3Ressortfach.
  2. (2)Absatz 2Die Fachbereiche sind in einzelne Ausbildungsabschnitte (Module) zu gliedern. Die Ausbildung in den einzelnen Modulen kann als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet sein oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen bestehen, die vom Verwaltungsgerichtshof, anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden können.
  3. (3)Absatz 3Inhalte, Ziele und Mindeststundenanzahl der Module der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.
  4. (4)Absatz 4Mit der Leitung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführender Ausbildungsformen sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder des richterlichen Gremiums oder qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete zu betrauen.
  5. (5)Absatz 5Die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Ausbildungsformen ist von der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung laufend zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.
§ 5 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
  1. (1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
    1. 1.Ziffer einsRecht;
    2. 2.Ziffer 2Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie;
    3. 3.Ziffer 3Ressortfach.
  2. (2)Absatz 2Die Fachbereiche sind in einzelne Ausbildungsabschnitte (Module) zu gliedern. Die Ausbildung in den einzelnen Modulen kann als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet sein oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen bestehen, die vom Verwaltungsgerichtshof, anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden können.
  3. (3)Absatz 3Inhalte, Ziele und Mindeststundenanzahl der Module der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.
  4. (4)Absatz 4Mit der Leitung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführender Ausbildungsformen sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder des richterlichen Gremiums oder qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete zu betrauen.
  5. (5)Absatz 5Die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Ausbildungsformen ist von der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung laufend zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.
§ 5 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

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