§ 4 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildung besteht aus
    1. 1.Ziffer einsder theoretischen Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2der praktischen Verwendung.
  2. (2)Absatz 2Für die Bediensteten der folgenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind jeweils einheitliche Ausbildungen durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsVerwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1;
    2. 2.Ziffer 2Verwendungs-/Entlohnungsgruppen B, A2, v2;
    3. 3.Ziffer 3Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, A3, v3;
    4. 4.Ziffer 4Verwendungs-/Entlohnungsgruppen D, A4, A5, v4.
§ 4 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildung besteht aus
    1. 1.Ziffer einsder theoretischen Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2der praktischen Verwendung.
  2. (2)Absatz 2Für die Bediensteten der folgenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind jeweils einheitliche Ausbildungen durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsVerwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1;
    2. 2.Ziffer 2Verwendungs-/Entlohnungsgruppen B, A2, v2;
    3. 3.Ziffer 3Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, A3, v3;
    4. 4.Ziffer 4Verwendungs-/Entlohnungsgruppen D, A4, A5, v4.
§ 4 VwGH-GaVO (weggefallen) seit 01.11.2016 weggefallen.

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