§ 4 VwGH-GaVO (weggefallen)

VwGH-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
§ 4 VwGH-GaVO (1weggefallen) Die Grundausbildung besteht aus

1.

der theoretischen Ausbildung und

2.

der praktischen Verwendung.

(2) Für die Bediensteten der folgenden Verwendungs- bzwseit 01.11.2016 weggefallen. Entlohnungsgruppen sind jeweils einheitliche Ausbildungen durchzuführen:

1.

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1;

2.

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen B, A2, v2;

3.

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, A3, v3;

4.

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen D, A4, A5, v4.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.10.2016
§ 4 VwGH-GaVO (1weggefallen) Die Grundausbildung besteht aus

1.

der theoretischen Ausbildung und

2.

der praktischen Verwendung.

(2) Für die Bediensteten der folgenden Verwendungs- bzwseit 01.11.2016 weggefallen. Entlohnungsgruppen sind jeweils einheitliche Ausbildungen durchzuführen:

1.

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1;

2.

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen B, A2, v2;

3.

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, A3, v3;

4.

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen D, A4, A5, v4.

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